Die AfD hat die Landtagswahl in Sachsen-Anhalt mit deutlichem Abstand gewonnen. Nach dem vorläufigen Ergebnis kommt sie auf 43,8 Prozent der Stimmen und 39 Sitze. Eine absolute Mehrheit verfehlte sie. Gleichzeitig erhält eine Forderung neue Aufmerksamkeit, die schon vor der Wahl für Diskussionen gesorgt hatte: die Prüfung eines Verbots der AfD. Mehr als 1,4 Millionen Menschen haben eine entsprechende Petition inzwischen unterzeichnet.
Der Wahlerfolg beendet die Verbotsdebatte nicht. Er verschärft vielmehr die politische Frage, wie mit einer Partei umzugehen ist, deren politische Stärke erheblich gewachsen ist und deren Verfassungstreue seit Jahren Gegenstand staatlicher und juristischer Auseinandersetzungen ist.
Mehr als 1,4 Millionen Unterschriften
Die Petition „Prüft ein AfD-Verbot!“ richtet sich an Bundestag und Bundesrat. Beide sollen beim Bundesverfassungsgericht die Prüfung eines Verbots der AfD beantragen. Ins Leben gerufen wurde der Aufruf von Volksverpetzer sowie Betina und Renate von Omas gegen Rechts.
Auf innn.it waren zuletzt 1.408.418 Unterschriften verzeichnet. Die Zahl ist politisch bemerkenswert. Noch im Juni 2026 hatte die Petition nach Angaben der Initiatoren mehr als 1,3 Millionen Unterstützer. In Sachsen-Anhalt erreichte die AfD nun 43,8 Prozent und damit mehr als doppelt so viele Stimmen wie bei der vorherigen Landtagswahl. Die CDU kam auf 17,2 Prozent. Die Nachzählungen in mehreren Wahlbezirken ändern nach bisheriger Einschätzung nichts am grundsätzlichen Ergebnis.
Das Wahlergebnis selbst ist kein Argument für oder gegen ein Parteiverbot. Es zeigt aber, welche politische Bedeutung die AfD inzwischen erreicht hat. Genau darin liegt die neue Brisanz der Debatte.
Die Hürden für ein Verbot sind hoch
Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes setzt enge Grenzen für ein Parteiverbot. Eine Partei ist danach verfassungswidrig, wenn sie nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden.
Entscheiden kann darüber ausschließlich das Bundesverfassungsgericht. Einen Antrag können Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung stellen. Wie hoch die Hürden liegen, zeigte das NPD-Urteil von 2017. Das Bundesverfassungsgericht sah bei der damaligen NPD verfassungsfeindliche Ziele. Für ein Verbot reichte das dennoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Partei ihre Ziele auch erfolgreich hätte verwirklichen können.
Das ist für die heutige Debatte entscheidend. Politische Radikalität allein reicht nicht für ein Parteiverbot. Ebenso wenig reicht es, dass eine Partei vom Verfassungsschutz beobachtet wird.
Die AfD und der Verfassungsschutz
Die Bundes-AfD wird vom Bundesamt für Verfassungsschutz als rechtsextremistischer Verdachtsfall geführt. Diese Einstufung ist gerichtlich bestätigt worden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte 2024, dass das Bundesamt die AfD als Verdachtsfall beobachten darf.
Damit ist allerdings keine Feststellung verbunden, dass die AfD als Gesamtpartei verfassungswidrig ist. Auch zwischen der Bundespartei und einzelnen Landesverbänden muss unterschieden werden. Der Verfassungsschutzbericht führt beispielsweise die AfD als Verdachtsfall, während bei der früheren Jungen Alternative eine weitergehende Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung dokumentiert ist.
Gerade diese Unterscheidung ist wichtig. Die Beobachtung durch den Verfassungsschutz und ein Parteiverbot sind zwei verschiedene Verfahren mit unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen.
Ein Gutachten erhebt schwere verfassungsrechtliche Vorwürfe
Eine wichtige Grundlage für die aktuelle Verbotsdebatte ist das Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Die Organisation hat über einen längeren Zeitraum untersucht, ob die AfD die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 erfüllt. Das im Juni 2026 veröffentlichte Gutachten kommt zu einem eindeutigen Ergebnis: Nach Auffassung der Autoren ist die AfD verfassungswidrig. Die GFF stützt sich dabei auf eine umfangreiche Auswertung öffentlicher Quellen und untersucht unter anderem Äußerungen von AfD-Politikern, parlamentarische Dokumente und Beiträge in sozialen Netzwerken.
Die Organisation argumentiert, die Partei verletze systematisch zentrale Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Menschenwürdegarantie. Das Gutachten soll damit eine juristische Grundlage für die Diskussion über ein mögliches Verbotsverfahren liefern.
Es bleibt allerdings ein Gutachten. Das Bundesverfassungsgericht hat die AfD nicht für verfassungswidrig erklärt. Ob die von der GFF zusammengetragenen Argumente und Belege den Anforderungen eines Parteiverfahrens genügen würden, ist bislang nicht entschieden.
Eine Petition ersetzt keinen Verbotsantrag
Die mehr als 1,4 Millionen Unterschriften können den politischen Druck auf Bundestag und Bundesrat erhöhen. Einen Verbotsantrag ersetzen sie nicht. Bürger können das Verfahren nicht selbst beim Bundesverfassungsgericht beantragen. Dazu sind allein Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung berechtigt. Erst wenn eines dieser Organe einen Antrag stellt, könnte das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtliche Frage prüfen.
Die Petition ist deshalb vor allem ein politisches Signal. Ihre Größe zeigt, dass die Forderung nach einer Prüfung der AfD auf erhebliche Unterstützung stößt.
Die eigentliche Entscheidung steht noch aus
Die AfD ist in Sachsen-Anhalt so stark wie nie zuvor. Das Wahlergebnis macht sichtbar, welchen Rückhalt die Partei inzwischen an der Wahlurne besitzt. Gleichzeitig steht sie weiter im Zentrum einer verfassungsrechtlichen Auseinandersetzung, die weit über Sachsen-Anhalt hinausreicht.
Für die Befürworter eines Verbots gibt es inzwischen eine Petition mit mehr als 1,4 Millionen Unterschriften und ein umfangreiches Gutachten, das die Verfassungswidrigkeit der AfD bejaht. Dem steht die hohe verfassungsrechtliche Hürde des Artikel 21 gegenüber.
Die entscheidende Frage ist deshalb nicht, wie viele Menschen die AfD wählen oder wie viele Menschen ihre Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht verlangen. Entscheidend wäre, ob ihre Ziele und ihr tatsächliches Verhalten die Voraussetzungen für ein Parteiverbot erfüllen. Darüber hat bislang kein Gericht entschieden.
Ob Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung einen Antrag stellen, bleibt eine politische Entscheidung. Sollte es dazu kommen, läge die juristische Entscheidung in Karlsruhe.
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