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  • 11. März 2026 11:22

In Deutschland wird derzeit intensiv über ein mögliches Verbot der Alternative für Deutschland (AfD) diskutiert. Anlass ist die Einstufung der Partei durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) im Mai 2025 als „gesichert rechtsextremistisch“. Diese Entscheidung ist aktuell ausgesetzt, da die AfD dagegen klagt und das BfV eine vorübergehende Stillhaltezusage abgegeben hat.

Befürworterinnen und Befürworter eines Verbots warnen, die AfD bedrohe die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO). Kritikerinnen und Kritiker hingegen sehen in einem Verbot ein Risiko für die Demokratie selbst. Die folgende Übersicht erklärt, warum ein Verbot rechtlich möglich ist, wie das Verfahren ablaufen würde und welche Risiken eine Nicht-Handlung birgt.

Rechtliche Grundlagen

Das Grundgesetz (Artikel 21 Absatz 2 GG) definiert klar, unter welchen Bedingungen Parteien verboten werden können:

„Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sind verfassungswidrig.“

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ergänzt, dass ein Parteiverbot nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Partei aktiv kämpferisch und aggressiv gegen die demokratische Ordnung auftritt und ein realistisches Umsetzungspotenzial für ihre extremistischen Ziele besitzt.

Warum die AfD als gefährlich gilt

  1. Einstufung durch den Verfassungsschutz
    Das BfV bewertet die AfD bundesweit als „gesichert rechtsextremistisch“. Grundlage sind Gutachten, die rassistische, muslimfeindliche und demokratiefeindliche Positionen dokumentieren. Besonders in Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt gelten Landesverbände als extremistisch. Diese Gutachten könnten im Rahmen eines Verbotsverfahrens entscheidende Beweiskraft haben.
  2. Kontakte zu extremistischen Organisationen
    Die AfD unterhält Verbindungen zur Identitären Bewegung und zur NPD. Fachleute sehen darin ein organisiertes Netzwerk am rechten Rand, das über politische Rhetorik hinausgeht.
  3. Verfassungsfeindliche Positionen und Menschenfeindlichkeit
    Vertreterinnen und Vertreter der AfD haben Vorschläge zu einer „Remigration“ gemacht, die massenhafte Ausweisungen von Menschen mit Migrationshintergrund vorsahen, und NS-Verbrechen relativiert. Das BVerfG hat vergleichbare Positionen in früheren Verfahren als Verstoß gegen Artikel 1 GG (Menschenwürde) bewertet.
  4. Politische Macht und Potenzial
    Mit über 50.000 Mitgliedern, Sitzen in fast allen Landtagen und 151 Bundestagsmandaten (2025) verfügt die AfD über die Möglichkeit, extremistische Ideen politisch umzusetzen – anders als die marginalisierte NPD.

Organisationen wie das Deutsche Institut für Menschenrechte und Campact halten diese Punkte für ausreichend, um ein Verbotsverfahren zu prüfen.

Ein mögliches Verbot würde der Partei nicht nur finanzielle Mittel entziehen, sondern auch ihre Mandate auflösen und die Verbreitung von Hass und Hetze erschweren.

Ablauf eines Verbotsverfahrens

Parteiverbote sind gerichtliche Entscheidungen, keine politische Maßnahme. Seit 1949 wurden nur zwei Parteien verboten: die SRP (1952) und die KPD (1956).

Antragstellung:
Berechtigt sind Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung. 2025 wurden Anträge durch zwei Fraktionen im Bundestag gestellt; neue Anträge kommen aus Nordrhein-Westfalen und von der SPD.

Vorverfahren:
Das BVerfG prüft zunächst die Zulässigkeit der Verfahren. Beweise müssen „staatsfrei“ sein, das heißt unabhängig von V-Leuten des Verfassungsschutzes.

Hauptverfahren:
Es folgt eine umfassende Beweisaufnahme, Anhörungen und die Prüfung aller relevanten Dokumente. Die Entscheidung fällt mit Zweidrittelmehrheit und kann mehrere Jahre dauern.

Folgen eines Verbots:
Die Partei wird aufgelöst, Ersatzorganisationen verboten und Vermögen eingezogen. Alternativ kann die staatliche Finanzierung entzogen werden. Sicherheitsbehörden warnen vor möglichen Risiken für Observationen, betonen aber gleichzeitig, dass Untätigkeit die demokratische Ordnung gefährden könnte.

Risiken bei Nicht-Handeln

  • Scheitert ein Verfahren, weil die Potenzialität nicht nachgewiesen werden kann, wie beim NPD-Verfahren 2017, bliebe die Partei weiterhin aktiv.
  • Alternative Strategien sehen vor, die AfD durch politische Maßnahmen wie die Bekämpfung sozialer Ungleichheit zu schwächen.

Expertinnen und Experten warnen: Wer die AfD inhaltlich und finanziell unkontrolliert lässt, riskiert, dass extremistische Ideen in Parlamente getragen werden.

Ob die AfD verboten wird, entscheidet letztlich das BVerfG. Historische Präzedenzfälle zeigen, dass Parteiverbote selten und juristisch komplex sind. Gutachten, etwa von der Gesellschaft für Freiheitsrechte, schaffen die juristische Grundlage für ein mögliches Verfahren. Die laufende Klage gegen die BfV-Einstufung beeinflusst die öffentliche Debatte, ändert jedoch nichts an der dokumentierten extremistischen Ausrichtung der Partei.

Ein Verbot wäre historisch und würde die wehrhafte Demokratie in Deutschland direkt verteidigen.

Quellen und weiterführende Links

Grundgesetz

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)

Bundestag

Gerichtliche und verwaltungsrechtliche Informationen

Organisationen und Institutionen

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By Lena Wallner

Lena Wallner ist Journalistin und behandelt vor allem politische und gesellschaftliche Themen. Sie schreibt über aktuelle Entwicklungen und gesellschaftliche Zusammenhänge. Ihre Texte zeichnen sich durch ein ausgezeichnetes Netzwerk und die Einbindung relevanter Quellen aus.

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